Reparatur

Nutzungsausfallentschädigung bei Reparatur

Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren, so kann er grundsätzlich für die Dauer der Reparatur Nutzungsausfallentschädigung verlangen.

Im Fall der Reparatur muss der Geschädigte grundsätzlich nachweisen, dass er tatsächlich auf sein Fahrzeug durch die Reparatur verzichten musste. Dies kann er z.B. dadurch nachweisen, dass er die Reparaturrechnung übersendet oder einen Nachweis der Werkstatt bzgl. der Reparaturdauer.

Teilweise werden erhebliche Nutzungsausfallentschädigungen zugesprochen. So hat das OLG Düsseldorf zum Beispiel für die Dauer von 215!! Tagen Nutzungsausfallentschädigungen zugesprochen. über 200 Tage Nutzungsausfallentschädigung

Eigenreparatur

Auch im Fall der sog. Eigenreparatur, d.h. auch im Fall einer selbst vorgenommenen Reparatur, kann der Geschädigte grundsätzlich Nutzungsausfallentschädigung verlangen.

Will er im Fall einer Eigenreparatur einen Nutzungsaufallschaden geltend machen, so muss er jedoch darlegen und ggf. beweisen, in welchem Zeitraum und durch wen das Fahrzeug repariert wurde.

Zudem ist er gehalten, die Reparatur möglichst zügig durchzuführen. Er wird sich bezüglich der Dauer an der Reparaturdauer in einer Werkstatt messen lassen müssen.

Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung!

Sie haben Fragen zum Thema Nutzungsausfallentschädigung und Unfallregulierung?

Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. André Pott steht Ihnen für Fragen gerne unter 05231/308140 oder unter pott@rpp.de zur Verfügung.

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